Es ist unbestritten, dass die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 nicht rechtmässig gewesen und der Beschwerdeführer somit zu Unrecht zwecks Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis eingewiesen und dort belassen worden ist. Prüfgegenstand des vom Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens ist, ob sich die verantwortlichen Personen der BVD und/oder der SID deswegen strafbar gemacht haben. Zentrale Bedeutung kommt dabei Art. 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB zu. Demnach tritt an die Stelle der