Dass in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereichten Eingaben nicht explizit wiedergegeben worden sind, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die dort aufgeführten Argumente zur Frage, wer die Verantwortung für die Einstellung des Inkassoverfahrens trage, vorliegend nicht entscheidrelevant sind. Es ist unbestritten, dass die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 nicht rechtmässig gewesen und der Beschwerdeführer somit zu Unrecht zwecks Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis eingewiesen und dort belassen worden ist.