4.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen werden kann und die Staatsanwaltschaft keine Beweise «unterdrückt» oder «unterschlagen» hat. Dass in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereichten Eingaben nicht explizit wiedergegeben worden sind, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die dort aufgeführten Argumente zur Frage, wer die Verantwortung für die Einstellung des Inkassoverfahrens trage, vorliegend nicht entscheidrelevant sind.