Selbst wenn für die Behörden diese Pflichtwidrigkeit vermeidbar gewesen wäre, hätten sie fahrlässig gehandelt, was straflos bleibe. Damit könne die Frage der Vermeidbarkeit im strafrechtlichen Verfahren offengelassen werden. Wie der Beschwerdeführer zudem korrekt erkannt habe, sei ihm zur Klärung der Rechtmässigkeit der Verfügung und des Entscheids der Verwaltungsweg offen gestanden, welchen er ja auch erfolgreich beschritten habe. 4.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen werden kann und die Staatsanwaltschaft keine Beweise «unterdrückt» oder «unterschlagen» hat.