Ihren Eingaben könne entnommen werden, dass die zuständigen Mitarbeitenden davon ausgegangen seien, dass die Geldstrafe uneinbringlich und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe demnach rechtmässig gewesen sei. Gemäss Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 309 vom 18. November 2019 hätten die BVD und die SID es unterlassen, die Uneinbringlichkeit der offenen Geldstrafe genügend zu überprüfen. Selbst wenn für die Behörden diese Pflichtwidrigkeit vermeidbar gewesen wäre, hätten sie fahrlässig gehandelt, was straflos bleibe.