4.4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung wegen Freiheitsberaubung zusammengefasst damit, dass die Verantwortlichen der BVD und der SID keinen Vorsatz hinsichtlich Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs gehabt hätten. Ihren Eingaben könne entnommen werden, dass die zuständigen Mitarbeitenden davon ausgegangen seien, dass die Geldstrafe uneinbringlich und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe demnach rechtmässig gewesen sei.