12 Abs. 2 StGB). Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Demgemäss ist bei Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch eine fahrlässige Tatbegehung nicht möglich (vgl. zum Fahrlässigkeitsbegriff Art. 12 Abs. 3 StGB [kursive Hervorhebung durch die Beschwerdekammer]: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.