8 ben, wenn die Verwirklichung des Tatbestands das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestands für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 StGB auch den Eventualvorsatz. Demnach handelt auch vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).