Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch können nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB, wonach nur strafbar ist, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gege-