11 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen kann im Einzelfall – wie hier beim Tatbestand der Freiheitsberaubung aufgrund des Tatbestandselements des «Gefangenhaltens» – schwierig sein. Dies ist vorliegend jedoch mit Blick auf die Ausführungen zum Vorsatz nicht weiter von Relevanz. Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch können nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Art.