4.4 4.4.1 Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Beide Straftaten können nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben resp. durch Unterlassen begangen werden (Art. 11 StGB).