vermeidbaren Verlängerung derselben geführt habe, wofür sich die Verantwortlichen der BVD und der SID strafrechtlich (wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs/ungetreuer Amtsführung) zu verantworten hätten. Ausserdem habe das Verwaltungsbeschwerdeverfahren unnötig lang gedauert resp. wäre ein (und zwar gutheissender) Beschwerdeentscheid bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, wären denn seine Argumente berücksichtigt worden. Das Verhalten der SID habe eine Rechtsverzögerung dargestellt.