Auch diese hätten keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Inkassoverfahren bezüglich der Geldstrafe des Strafbefehls 2 (O 16 4519) von der Steuerbehörde am 17. Mai 2019 zu Unrecht eingestellt worden sei, habe er diese doch anlässlich der Telefonate vom 7. und 26. März 2019 sowie vom 11. April 2019 auf die Probleme bei der Zustellung der Ratenrechnungen aufmerksam gemacht und auf Frage, was denn noch alles offen sei, von dieser eine nicht korrekte Auskunft erhalten.