Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft darin beigepflichtet, dass die von ihm gerügten Äusserungen keine im Sinn des Rassendiskriminierungsartikels diskriminierenden Äusserungen darstellten, jedoch mit Blick auf die Ehrverletzungstatbestände zu prüfen seien (Beschwerde vom 14. Oktober 2020 S. 3). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben, dass die Staatsanwaltschaft Beweismaterial missachte und dadurch die rechtswidrige Einstellung des Verfahrens zu erwirken versuche. Sie verletze damit Art. 7 und Art.