319 StPO mit Hinweisen). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft geprüfte und verworfene Art. 261bis StGB nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft darin beigepflichtet, dass die von ihm gerügten Äusserungen keine im Sinn des Rassendiskriminierungsartikels diskriminierenden Äusserungen darstellten, jedoch mit Blick auf die Ehrverletzungstatbestände zu prüfen seien (Beschwerde vom 14. Oktober 2020 S. 3).