Am 6. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass es hinsichtlich der angeblichen Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs (vom Beschwerdeführer als Dienstpflichtverweigerung bezeichnet) am Vorsatz fehle und betreffend die Verleumdung/üble Nachrede (vom Beschwerdeführer als Diskriminierung umschrieben) in den gerügten Eingaben der BVD und der SID keine ehrenrührigen Äusserungen ersichtlich seien. Eine Diskriminierung im Sinn von Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;