Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offenbar bereits im November 2018 ohne weiteres möglich war, eine Teilzahlung von CHF 3‘200.00 zu leisten, was auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit hindeutet (Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 22.5). Explizit offen gelassen wurden im genannten Beschluss mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich angeblicher vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Fehler bei der Postzustellung und zur Verbindlichkeit der (falschen) Auskunft der Steuerverwaltung. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer eine Entschädigung und eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Inhaftierung.