Vermutlich habe er kein Geld, da er nun vom Sozialdienst unterstützt werde (pag. 34). Der den BVD bekannte Umstand, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wieder verbessert hatte, hätte vorliegend berücksichtigt werden müssen. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offenbar bereits im November 2018 ohne weiteres möglich war, eine Teilzahlung von CHF 3‘200.00 zu leisten, was auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit hindeutet (Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 22.5).