Ein Betreibungsregisterauszug, mit dem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation ohne weiteres hätten überprüft werden können, wurde aber zu keinem Zeitpunkt eingeholt. […] Ohne das Vorliegen eines Betreibungsregisterauszugs kann nicht als erwiesen gelten, dass eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer aussichtslos gewesen wäre. Im Gegenteil liegen Indizien dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, die Geldstrafe zu bezahlen. So war er in der Vergangenheit stets darum bemüht, ausstehende Geldstrafen oder Bussen zu bezahlen.