Dass der Beschwerdeführer um Ratenzahlung ersucht hatte und die bewilligten Raten dann nicht beglich, lässt nicht ohne weiteres auf die Uneinbringlichkeit der Forderung schliessen. Das Ausbleiben von Ratenzahlungen kann durchaus auch auf andere Umstände zurückzuführen sein (Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 22.4). […] Ein Betreibungsregisterauszug, mit dem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation ohne weiteres hätten überprüft werden können, wurde aber zu keinem Zeitpunkt eingeholt.