Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt die Höhe der fälligen Forderung mitgeteilt oder in Rechnung gestellt, was ebenfalls unbestritten ist (Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 22.3). […] In casu war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht offenkundig. […] Abklärungen zur aktuellen finanziellen Situation – insbesondere zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers – wurden aber durch die BVD nicht getroffen. Dass der Beschwerdeführer um Ratenzahlung ersucht hatte und die bewilligten Raten dann nicht beglich, lässt nicht ohne weiteres auf die Uneinbringlichkeit der Forderung schliessen.