Mit Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 trat das Obergericht – ungeachtet der Haftentlassung – auf die Beschwerde ein, hiess diese gut und hielt fest, dass der Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung der BVD vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgt sei. Zur Begründung führte es aus, dass die BVD bei der Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zu Unrecht auf Uneinbringlichkeit der Geldforderung geschlossen hätten: Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Dezember 2018 fällt der Beschwerdeführer bei nicht pünktlicher Begleichung der Raten ohne Mahnung in Verzug, die Stundung entfällt