4 Mit Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 trat das Obergericht – ungeachtet der Haftentlassung – auf die Beschwerde ein, hiess diese gut und hielt fest, dass der Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung der BVD vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgt sei.