nach den offenen Forderungen erkundigt. Dabei habe er jedoch von der Steuerbehörde eine falsche resp. unvollständige Information erhalten (konkret seien ihm die offenen Ratenzahlungen bezüglich Strafbefehls 2 gar nie mitgeteilt worden). Er habe die offenen Raten, die ihm von der Steuerbehörde mitgeteilt worden seien, umgehend bezahlt, bezüglich Strafbefehls 2 hätte er unwissentlich keine Zahlung vorgenommen, was ihm jedoch aufgrund der falschen Information nicht angelastet werden könne. Vor diesem Hintergrund seien das Inkassoverfahren zu Unrecht eingestellt worden und die Umwandlung der Geldstrafe zu Unrecht erfolgt.