Gegen diese neue Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der SID (damals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Mai 2019 sowie die Entlassung beantragte. In seinen diversen Eingaben an die SID wehrte er sich vehement gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen. Zusammengefasst brachte er vor, dass ihn keine Verantwortung für die Einstellung des Inkassoverfahrens betreffend Strafbefehl 2 treffe. Er habe wegen Zustellproblemen keine Einzahlungsscheine zur Begleichung der gewährten Ratenzahlungen erhalten. Deshalb habe er sich bei der Steuerbehörde telefonisch