Entsprechend wurde die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen umgewandelt. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer statt einer Haft von 5 Tagen (betreffend Strafbefehl 1) zusätzlich eine solche von 150 Tagen zu verbüssen hatte. Vor diesem Hintergrund wurde der Vollzugsauftrag vom 17. Mai 2019 am 20. Mai 2019 durch eine neue Verfügung ersetzt. Gegen diese neue Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der SID (damals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Mai 2019 sowie die Entlassung beantragte.