Die entsprechende Verfügung konnte dem Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsort unbekannt war, jedoch nicht zugestellt werden, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Nach der Verhaftung wurde der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung der Reststrafe von 5 Tagen ins Regionalgefängnis Bern verbracht (Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung der BVD vom 17. Mai 2019). Am 20. Mai 2019 erfuhren die BVD, dass auch die Ratenzahlungen hinsichtlich des Strafbefehls 2 (O 16 4519) nicht fristgerecht bezahlt worden waren. Entsprechend wurde die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen umgewandelt.