In der Folge gingen bei der mit dem Inkasso beauftragten Steuerbehörde bezüglich Strafbefehls 2 (O 16 4519) keine Ratenzahlungen ein, weshalb am 17. Mai 2019 der Antrag auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt wurde. Da auch hinsichtlich des Strafbefehls 1 (O 14 8526) nicht sämtliche Ratenzahlungen beglichen worden waren, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2019 zum Strafantritt des Vollzugs der Reststrafe von 5 Tagen aufgefordert. Die entsprechende Verfügung konnte dem Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsort unbekannt war, jedoch nicht zugestellt werden, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde.