3 Der Beschwerdeführer wurde in der vorerwähnten Verfügung vom 11. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass er bei nicht pünktlicher Begleichung der 24 Raten ohne Mahnung in Verzug fallen würde, die Stundung entfiele und die gesamte Restforderung inkl. Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig würde. In der Folge gingen bei der mit dem Inkasso beauftragten Steuerbehörde bezüglich Strafbefehls 2 (O 16 4519) keine Ratenzahlungen ein, weshalb am 17. Mai 2019 der Antrag auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt wurde.