Mit Strafbefehl O 16 4519 vom 22. August 2016 wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.00, total ausmachend CHF 6‘000.00, verurteilt (nachfolgend: Strafbefehl 2). Am 11. Dezember 2018 hiess die Staatsanwaltschaft Oberland das Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung u.a. für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl 2 (O 16 4519) gut. Bezüglich Vollzugs des Strafbefehls 1 (O 14 8526) wurde dem Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt die Begleichung mittels Ratenzahlungen gewährt.