Der wesentliche Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Akten wie folgt zusammenfassen: Im Mittelpunkt stehen zwei Strafbefehle, mit welchen der Beschwerdeführer jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden ist und im Rahmen derer beim Inkassoverfahren Probleme aufgetreten sind, die schliesslich zur Umwandlung der Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen und zur Inhaftierung des Beschwerdeführers geführt haben. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl O 14 8526 vom 15. September 2014 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 80.00 verurteilt (nachfolgend: Strafbefehl 1).