Diese sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren beurteilt werden. Abgesehen davon sind angebliche strafrechtlich relevante Verfehlungen der Staatsanwaltschaft, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2020 geltend macht (u.a. Unterdrückung von Urkunden), im hier interessierenden Verfahren ohnehin nicht Streitgegenstand. Ebenfalls nicht von Relevanz sind Einwände hinsichtlich des Strafverfahrens O 16 4519, welches mit Strafbefehl vom 22. August 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, resp. der Antrag, wonach ihm die bezahlte Geldstrafe zurückzuerstatten sei.