2 als der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben vom 22. Oktober 2020 allfällige strafrechtlich relevante Verfehlungen von Mitarbeitenden der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Einstellung des Inkassoverfahrens rügt oder den Vorwurf der einfachen Körperverletzung – wobei hier die Strafantragsfrist ohnehin verpasst wäre – erhebt resp. ein angebliches «ausseramtliches Strafdelikt» im Zusammenhang mit dem Beschwerdeentscheid der SID vom 29. Juli 2019, der ohnehin erst nach Anzeigeeinreichung erging, rügt.