104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt (hier die Einstellungsverfügung) definiert und dementsprechend auch begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was bereits im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Thema gewesen ist.