Diese wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. Die Beschuldigte 2 schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen. Die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 2 wurden am 16. November 2020 dem Beschwerdeführer und den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.