Am 22. Oktober 2020 reichte er weitere vier Eingaben ein, welche – wie die Beschwerdeschrift – der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zugestellt wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 27. Oktober 2020 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Am 29. Oktober 2020 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer ein. Diese wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht.