Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 426 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte Zuständige Mitarbeitende der Bewährungs- und Vollzugs- dienste, Regionalstelle Oberland, Allmendstrasse 34, Postfach 188, 3602 Thun Beschuldigte 1 Zuständige Mitarbeitende der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern SID (ehemals Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern), Rechtsdienst, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung bzw. Diskriminierung und Dienstpflichtverweigerung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 6. Oktober 2020 (O 19 9560) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ gegen Mitarbeitende der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD resp. Beschuldigte 1) und der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID [im deliktsrele- vanten Zeitpunkt: Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern; POM] resp. Be- schuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung bzw. Diskriminierung und Dienstpflichtverweigerung ein. Dage- gen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, am 14. Oktober 2020 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Zusprechung einer Genugtuung und einer Entschädigung. Am 22. Oktober 2020 reichte er weitere vier Eingaben ein, welche – wie die Beschwerdeschrift – der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zuge- stellt wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 27. Oktober 2020 un- ter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Am 29. Oktober 2020 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Be- schwerdekammer ein. Diese wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfü- gung vom 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. Die Beschuldigte 2 schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen. Die Eingaben der Gene- ralstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 2 wurden am 16. November 2020 dem Beschwerdeführer und den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, mit dem Hin- weis, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige absch- liessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt (hier die Einstellungsverfügung) definiert und dementsprechend auch begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was bereits im Ver- fahren bei der Staatsanwaltschaft Thema gewesen ist. Dies trifft insoweit nicht zu, 2 als der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben vom 22. Oktober 2020 all- fällige strafrechtlich relevante Verfehlungen von Mitarbeitenden der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Einstellung des Inkassoverfahrens rügt oder den Vor- wurf der einfachen Körperverletzung – wobei hier die Strafantragsfrist ohnehin ver- passt wäre – erhebt resp. ein angebliches «ausseramtliches Strafdelikt» im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeentscheid der SID vom 29. Juli 2019, der ohne- hin erst nach Anzeigeeinreichung erging, rügt. Nicht eingetreten werden kann fer- ner auf die diversen Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren wegen angeblich fehlerhafter Handlungen der Steuerbehörde, der SID, der BVD oder der General- staatsanwaltschaft resp. der im vorliegenden Strafverfahren zuständigen Staats- anwaltschaft. Diese sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht adhäsions- weise im Strafverfahren beurteilt werden. Abgesehen davon sind angebliche straf- rechtlich relevante Verfehlungen der Staatsanwaltschaft, wie sie der Beschwerde- führer in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2020 geltend macht (u.a. Unterdrückung von Urkunden), im hier interessierenden Verfahren ohnehin nicht Streitgegenstand. Ebenfalls nicht von Relevanz sind Einwände hinsichtlich des Strafverfahrens O 16 4519, welches mit Strafbefehl vom 22. August 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, resp. der Antrag, wonach ihm die bezahlte Geldstrafe zurückzuerstatten sei. 3. 3.1 Gegenstand der Beurteilung ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach sich die verantwortlichen Mitarbeitenden der BVD und der SID im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Einweisungsverfügung der Freiheitsberaubung, des Amts- missbrauchs (in der Anzeige als «Dienstleistungsverweigerung» umschrieben) und der üblen Nachrede/der Verleumdung (in der Anzeige als «Diskriminierung» be- zeichnet) schuldig gemacht haben sollen. 3.2 Der wesentliche Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Akten wie folgt zusammen- fassen: Im Mittelpunkt stehen zwei Strafbefehle, mit welchen der Beschwerdeführer jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden ist und im Rahmen derer beim Inkassoverfahren Probleme aufgetreten sind, die schliesslich zur Umwandlung der Geldstrafen in Er- satzfreiheitsstrafen und zur Inhaftierung des Beschwerdeführers geführt haben. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl O 14 8526 vom 15. Sep- tember 2014 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 80.00 verurteilt (nachfolgend: Strafbefehl 1). Mit Strafbefehl O 16 4519 vom 22. August 2016 wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen einfacher Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen à CHF 40.00, total ausmachend CHF 6‘000.00, verurteilt (nachfolgend: Straf- befehl 2). Am 11. Dezember 2018 hiess die Staatsanwaltschaft Oberland das Ge- such des Beschwerdeführers um Ratenzahlung u.a. für die Geldstrafe und die Ver- fahrenskosten gemäss Strafbefehl 2 (O 16 4519) gut. Bezüglich Vollzugs des Strafbefehls 1 (O 14 8526) wurde dem Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt die Begleichung mittels Ratenzahlungen gewährt. 3 Der Beschwerdeführer wurde in der vorerwähnten Verfügung vom 11. Dezem- ber 2018 von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass er bei nicht pünktli- cher Begleichung der 24 Raten ohne Mahnung in Verzug fallen würde, die Stun- dung entfiele und die gesamte Restforderung inkl. Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig würde. In der Folge gingen bei der mit dem Inkasso beauftragten Steuerbehörde bezüglich Strafbefehls 2 (O 16 4519) keine Ratenzahlungen ein, weshalb am 17. Mai 2019 der Antrag auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt wurde. Da auch hinsichtlich des Strafbefehls 1 (O 14 8526) nicht sämtliche Ratenzahlun- gen beglichen worden waren, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2019 zum Strafantritt des Vollzugs der Reststrafe von 5 Tagen aufgefor- dert. Die entsprechende Verfügung konnte dem Beschwerdeführer, dessen Aufent- haltsort unbekannt war, jedoch nicht zugestellt werden, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Nach der Verhaftung wurde der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung der Reststrafe von 5 Tagen ins Regionalgefängnis Bern verbracht (Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung der BVD vom 17. Mai 2019). Am 20. Mai 2019 erfuhren die BVD, dass auch die Ratenzahlungen hinsichtlich des Strafbefehls 2 (O 16 4519) nicht fristgerecht bezahlt worden waren. Entsprechend wurde die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen umgewandelt. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer statt einer Haft von 5 Tagen (be- treffend Strafbefehl 1) zusätzlich eine solche von 150 Tagen zu verbüssen hatte. Vor diesem Hintergrund wurde der Vollzugsauftrag vom 17. Mai 2019 am 20. Mai 2019 durch eine neue Verfügung ersetzt. Gegen diese neue Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 erhob der Beschwer- deführer bei der SID (damals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) Be- schwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Mai 2019 sowie die Entlassung beantragte. In seinen diversen Eingaben an die SID wehrte er sich vehement gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen. Zusammengefasst brachte er vor, dass ihn keine Verantwortung für die Einstellung des Inkassoverfahrens betreffend Strafbefehl 2 treffe. Er habe wegen Zustellproblemen keine Einzahlungsscheine zur Begleichung der gewährten Ra- tenzahlungen erhalten. Deshalb habe er sich bei der Steuerbehörde telefonisch nach den offenen Forderungen erkundigt. Dabei habe er jedoch von der Steuer- behörde eine falsche resp. unvollständige Information erhalten (konkret seien ihm die offenen Ratenzahlungen bezüglich Strafbefehls 2 gar nie mitgeteilt worden). Er habe die offenen Raten, die ihm von der Steuerbehörde mitgeteilt worden seien, umgehend bezahlt, bezüglich Strafbefehls 2 hätte er unwissentlich keine Zahlung vorgenommen, was ihm jedoch aufgrund der falschen Information nicht angelastet werden könne. Vor diesem Hintergrund seien das Inkassoverfahren zu Unrecht eingestellt worden und die Umwandlung der Geldstrafe zu Unrecht erfolgt. Mit Ent- scheid vom 29. Juli 2019 wies die SID die Beschwerde ab, soweit auf diese hatte eingetreten werden können. Gegen den Entscheid der SID reichte der Beschwer- deführer am 31. Juli 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Während Hängigkeit des oberinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdefüh- rer aus der Haft entlassen. 4 Mit Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 trat das Obergericht – ungeach- tet der Haftentlassung – auf die Beschwerde ein, hiess diese gut und hielt fest, dass der Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung der BVD vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgt sei. Zur Begründung führte es aus, dass die BVD bei der Um- wandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zu Unrecht auf Uneinbringlichkeit der Geldforderung geschlossen hätten: Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Dezember 2018 fällt der Beschwerde- führer bei nicht pünktlicher Begleichung der Raten ohne Mahnung in Verzug, die Stundung entfällt und es wird die gesamte Restforderung inkl. der Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig. Dies ist vorliegend geschehen, wobei die Frage nach einem allfälligen Verschulden des Be- schwerdeführers unerheblich ist. Die Forderung wurde dann fällig, als der Beschwerdeführer die ausstehende Rate nicht fristgerecht beglich (und die Steuerverwaltung nicht erneut eine Stundung bewilligte). Daraus ergibt sich, dass die Forderung vollumfänglich zur Zahlung fällig wurde. Dem Be- schwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt die Höhe der fälligen Forderung mitgeteilt oder in Rech- nung gestellt, was ebenfalls unbestritten ist (Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 22.3). […] In casu war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Uneinbringlichkeit der Forde- rung nicht offenkundig. […] Abklärungen zur aktuellen finanziellen Situation – insbesondere zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers – wurden aber durch die BVD nicht getroffen. Dass der Be- schwerdeführer um Ratenzahlung ersucht hatte und die bewilligten Raten dann nicht beglich, lässt nicht ohne weiteres auf die Uneinbringlichkeit der Forderung schliessen. Das Ausbleiben von Raten- zahlungen kann durchaus auch auf andere Umstände zurückzuführen sein (Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 22.4). […] Ein Betreibungsregisterauszug, mit dem die eige- nen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation ohne weiteres hätten überprüft werden können, wurde aber zu keinem Zeitpunkt eingeholt. […] Ohne das Vorliegen eines Betrei- bungsregisterauszugs kann nicht als erwiesen gelten, dass eine Betreibung gegen den Beschwerde- führer aussichtslos gewesen wäre. Im Gegenteil liegen Indizien dafür vor, dass es dem Beschwerde- führer durchaus möglich gewesen wäre, die Geldstrafe zu bezahlen. So war er in der Vergangenheit stets darum bemüht, ausstehende Geldstrafen oder Bussen zu bezahlen. Bereits zuvor erkundigte er sich wiederholt telefonisch, wie hoch die ausstehenden Beträge seien (vgl. z.B. amtliche Akten BVD pag. 41). Die BVD hat am 4. Mai 2017 in einem Gespräch mit dem FPD zudem selbst darauf hinge- wiesen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach in ihrem System verzeichnet sei, in der Vergan- genheit die Geldstrafen aber immer bezahlt habe. Auf Frage gab die zuständige Mitarbeiterin an, sie wisse auch nicht, wieso der Beschwerdeführer nun nicht zahle. Vermutlich habe er kein Geld, da er nun vom Sozialdienst unterstützt werde (pag. 34). Der den BVD bekannte Umstand, dass sich die fi- nanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wieder verbessert hatte, hätte vorlie- gend berücksichtigt werden müssen. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offenbar bereits im November 2018 ohne weiteres möglich war, eine Teilzahlung von CHF 3‘200.00 zu leisten, was auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit hindeutet (Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 22.5). Explizit offen gelassen wurden im genannten Beschluss mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich angeblicher vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Fehler bei der Postzustellung und zur Verbindlichkeit der (falschen) Auskunft der Steuerverwaltung. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer eine Entschädigung und eine Genug- tuung für die zu Unrecht erlittene Inhaftierung. Gemäss Ausführungen der SID vom 5 9. November 2020 wird derzeit im Rahmen eines Staatshaftungsverfahren geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine finanzielle Entschädigung zusteht. 3.3 Am 22. Juli 2019, d.h. während des unter E. 3.2 hiervor erwähnten Vollzugs der Restfreiheitsstrafe, erstattete der Beschwerdeführer die hier interessierende Anzei- ge gegen die zuständigen Mitarbeitenden der SID und der BVD. Am 6. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass es hinsichtlich der angeblichen Frei- heitsberaubung und des Amtsmissbrauchs (vom Beschwerdeführer als Dienst- pflichtverweigerung bezeichnet) am Vorsatz fehle und betreffend die Verleum- dung/üble Nachrede (vom Beschwerdeführer als Diskriminierung umschrieben) in den gerügten Eingaben der BVD und der SID keine ehrenrührigen Äusserungen ersichtlich seien. Eine Diskriminierung im Sinn von Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) könne ebenfalls nicht ausgemacht werden, seien in den Akten doch keine Hinweise zu entnehmen, wo- nach die Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung diskriminiert hätten. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spiel- raum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1). Ge- langt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hinge- gen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2; ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden 6 kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der be- schuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzu- heben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft geprüfte und verworfe- ne Art. 261bis StGB nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft darin beigepflichtet, dass die von ihm gerügten Äusserungen keine im Sinn des Rassendiskriminierungsartikels diskriminierenden Äusserungen darstellten, jedoch mit Blick auf die Ehrverletzungstatbestände zu prüfen seien (Beschwerde vom 14. Oktober 2020 S. 3). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben, dass die Staatsanwaltschaft Be- weismaterial missachte und dadurch die rechtswidrige Einstellung des Verfahrens zu erwirken versuche. Sie verletze damit Art. 7 und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft eine Gehörsverletzung begangen, indem sie diverse Schreiben des F.________ (Mitarbeiter SID) in welchen dieser ihn (den Beschwerdeführer) beleidigt und angegriffen habe (so u.a. damit, dass er den Briefkasten absichtlich nicht repariert und dass er die Zahlungsmodalitäten der Steuerbehörde absichtlich nicht eingehalten hätte), nicht berücksichtigt habe. Gleiches gelte hinsichtlich sei- ner «6-fachen» Beschwerden an die SID, welche er aufgrund der rechtswidrigen Freiheitsberaubung eingereicht habe. Auch diese hätten keinen Eingang in die an- gefochtene Verfügung gefunden. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Inkassoverfahren bezüglich der Geldstrafe des Strafbefehls 2 (O 16 4519) von der Steuerbehörde am 17. Mai 2019 zu Unrecht eingestellt worden sei, habe er diese doch anlässlich der Telefonate vom 7. und 26. März 2019 sowie vom 11. April 2019 auf die Probleme bei der Zustellung der Ratenrechnungen aufmerksam gemacht und auf Frage, was denn noch alles offen sei, von dieser eine nicht korrekte Auskunft erhalten. Dafür, dass ihm nur die offenen Forderungen bezüglich Strafbefehls 1 und nicht auch die- jenigen bezüglich Strafbefehls 2 genannt worden seien, habe sich die Steuer- behörde schliesslich auch entschuldigt. Auch wenn zutreffend sei, dass ihm für di- verse Strafbefehle Ratenzahlungen bewilligt worden seien, habe er nicht erkennen können, dass sich die Auskunft der Steuerbehörde bezüglich offener Forderungen nur auf einen einzigen Strafbefehl beziehe. Ausserdem sei er stets darum bemüht gewesen, dass er an ihn gesandte Postsendungen auch empfangen könne. Er ha- be nach Auszug aus seiner Wohnung an der B.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) im Dezember 2018 der Poststelle D.________(Ortschaft) einen Postlagerungsauftrag erteilt, wobei er die Information erhalten habe, dass der Postlagerungsvertrag nach Ende der Vertragszeit automatisch weiterlaufen würde. Nachdem er in der Folge jedoch immer wieder habe feststellen müssen, dass Postsendungen – wie die Ratenrechnungen der Steuerbehörde – ihn nicht erreich- ten, habe er mehrmals bei der Post interveniert, worauf ihm die automatische Ver- 7 längerung jeweils bestätigt worden sei. Diese Information habe sich später eben- falls als falsch herausgestellt, wofür sich die Post schliesslich entschuldigt habe. Dass ihn in irgendeiner Weise eine Verantwortung am Zahlungsverzug hinsichtlich der ihm gewährten Ratenzahlungen betreffend Strafbefehl 2 (O 16 4519) treffe, müsse gestützt auf das Ausgeführte verneint werden. Seine Erklärungen habe er im Rahmen seiner Beschwerden mehrfach gegenüber den BVD und der SID vor- gebracht. Diese hätten jedoch den Vollzugsauftrag vom 20. Mai 2019 unüberprüft und rechtswidrig genehmigt resp. ohne Prüfung seiner Einwände zu Unrecht auf Zahlungsverzug und (implizit) Uneinbringlichkeit der Forderung geschlossen, was zu einer unrechtmässigen Freiheitsberaubung und einer unnötigen resp. vermeid- baren Verlängerung derselben geführt habe, wofür sich die Verantwortlichen der BVD und der SID strafrechtlich (wegen Freiheitsberaubung und Amtsmiss- brauchs/ungetreuer Amtsführung) zu verantworten hätten. Ausserdem habe das Verwaltungsbeschwerdeverfahren unnötig lang gedauert resp. wäre ein (und zwar gutheissender) Beschwerdeentscheid bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, wären denn seine Argumente berücksichtigt worden. Das Verhalten der SID habe eine Rechtsverzögerung dargestellt. Weiter sei er in diversen Schreiben der BVD und der SID in seiner Ehre verletzt worden, indem diese behauptet hätten, dass er keine Gründe geltend gemacht hätte, welche eine Aufhebung des Voll- zugsauftrags vom 20. Mai 2019 erfordert hätte, resp. dass er die Rechnungen ab- sichtlich nicht bezahlt hätte und er seinen Briefkasten noch vor der Zustellung der Ratenrechnungen hätte reparieren sollen. 4.4 4.4.1 Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzieht. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amts- gewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Beide Straftaten können nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben resp. durch Unterlassen begangen werden (Art. 11 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines straf- rechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die Unterscheidung zwi- schen Tun und Unterlassen kann im Einzelfall – wie hier beim Tatbestand der Frei- heitsberaubung aufgrund des Tatbestandselements des «Gefangenhaltens» – schwierig sein. Dies ist vorliegend jedoch mit Blick auf die Ausführungen zum Vor- satz nicht weiter von Relevanz. Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch können nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB, wonach nur strafbar ist, wer ein Verbrechen oder Verge- hen vorsätzlich begeht, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Mög- lichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gege- 8 ben, wenn die Verwirklichung des Tatbestands das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestands für den Täter ei- ne notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar uner- wünscht sein. Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 StGB auch den Eventua- lvorsatz. Demnach handelt auch vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Hier strebt der Täter den Er- folg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Demgemäss ist bei Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch eine fahrlässige Tat- begehung nicht möglich (vgl. zum Fahrlässigkeitsbegriff Art. 12 Abs. 3 StGB [kursi- ve Hervorhebung durch die Beschwerdekammer]: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.). 4.4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung wegen Freiheitsberaubung zu- sammengefasst damit, dass die Verantwortlichen der BVD und der SID keinen Vorsatz hinsichtlich Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs gehabt hätten. Ihren Eingaben könne entnommen werden, dass die zuständigen Mitarbeitenden davon ausgegangen seien, dass die Geldstrafe uneinbringlich und der Vollzug der Ersatz- freiheitsstrafe demnach rechtmässig gewesen sei. Gemäss Ausführungen im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 309 vom 18. November 2019 hätten die BVD und die SID es unterlassen, die Uneinbringlichkeit der offenen Geldstrafe genügend zu überprüfen. Selbst wenn für die Behörden diese Pflichtwid- rigkeit vermeidbar gewesen wäre, hätten sie fahrlässig gehandelt, was straflos bleibe. Damit könne die Frage der Vermeidbarkeit im strafrechtlichen Verfahren of- fengelassen werden. Wie der Beschwerdeführer zudem korrekt erkannt habe, sei ihm zur Klärung der Rechtmässigkeit der Verfügung und des Entscheids der Ver- waltungsweg offen gestanden, welchen er ja auch erfolgreich beschritten habe. 4.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen werden kann und die Staatsanwaltschaft keine Beweise «unterdrückt» oder «unter- schlagen» hat. Dass in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereichten Eingaben nicht explizit wieder- gegeben worden sind, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die dort aufgeführten Argumente zur Frage, wer die Verantwortung für die Einstel- lung des Inkassoverfahrens trage, vorliegend nicht entscheidrelevant sind. Es ist unbestritten, dass die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 nicht rechtmässig gewesen und der Beschwerdeführer somit zu Unrecht zwecks Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis eingewiesen und dort belassen worden ist. Prüfgegenstand des vom Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens ist, ob sich die verantwortlichen Personen der BVD und/oder der SID deswegen strafbar gemacht haben. Zentrale Bedeutung kommt dabei Art. 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB zu. Demnach tritt an die Stelle der 9 Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte erstens die Geldstrafe nicht bezahlt und zweitens die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Geldstrafe bezüglich Strafbefehl 2 nicht bezahlt worden ist. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018 (gemäss welcher der Beschwer- deführer bei nicht pünktlicher Begleichung der Raten ohne Mahnung in Verzug fal- le, die Stundung entfalle und die gesamte Restforderung inkl. der Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig werde) ist nicht zu beanstanden, dass die BVD nach Meldung der Inkassobehörde die erste Voraussetzung der Umwandlung einer Geldstrafe als erfüllt betrachtet haben; die Frage nach einem allfälligen Verschul- den des Beschwerdeführers ist dabei unerheblich (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 21.1 und E. 22.3). Die Argumente, mit welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens die Verantwortung für den Zahlungsverzug von sich gewiesen hat, sind für das strafrechtliche Verfahren somit nicht weiter von Relevanz. Für die Beschwerdekammer ist jedoch der Unmut des Beschwerdeführers betreffend Einstellung des Inkassoverfahrens angesichts seiner im Frühling 2019 bei der Steuerbehörde und der Post getätigten Bemühungen klarerweise nachvollziehbar. 4.4.4 Entscheidend und in strafrechtlicher Hinsicht genauer zu untersuchen ist vorlie- gend, wie die Vollzugsbehörden mit der zweiten Voraussetzung für die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe, d.h. mit der Frage nach der Uneinbringlichkeit der Forderung, umgegangen sind und ob ihr diesbezügliches Verhalten allenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dem Vollzugsauftrag/der Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 können keine Angaben zur Frage der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe entnommen werden. Es fragt sich mit Blick auf die Akten, ob die BVD die entsprechende Prüfung ganz unterlassen haben oder die entsprechende Prüfung «lediglich» in ungenügender Weise vorgenommen worden ist, resp. ob die BVD im damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund des Nichtbezahlens implizit auf Uneinbringlichkeit geschlossen haben, was nicht korrekt wäre. Vieles deutet auf Ersteres hin. So kann zum einen den Aktennotizen vom 17. und 20. Mai 2019 kein Hinweis dafür entnommen werden, dass sich die BVD mit der Frage auseinandergesetzt hätten, ob das Beschreiten des Betreibungswegs – obschon der Beschwerdeführer bislang, wenn auch mit Schwierigkeiten, den Forderungen nachgekommen war – fruchtlos verlaufen würde (Akten BVD, pag. 109). Zum anderen wurde auch im nachfolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren nie zur Frage der Uneinbringlichkeit Stellung genommen. Diese Unklarheit braucht vorliegend jedoch nicht weiter untersucht zu werden. So oder anders lassen sich nämlich den Akten der BVD keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Verantwortlichen der BVD im Erlasszeitpunkt der Einweisungsverfügung mit Blick auf die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs vorsätzlich gehandelt resp. in Kauf genommen hätten, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Vollzug unrechtmässig sein könnte. Den BVD ist im Rahmen der Einweisungsverfügung unstreitig ein Fehler unterlaufen, indem die Prüfung der Uneinbringlichkeit unterlassen oder zumindest in nicht 10 rechtsgenüglicher Weise vorgenommen worden ist. Strafbar ist dies jedoch nicht, da Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch nur vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen werden können. Vor diesem Hintergrund hält die Staatsanwaltschaft denn auch zutreffend fest, dass offengelassen werden kann, ob der Fehler resp. die Pflichtwidrigkeit vermeidbar gewesen wäre oder nicht. Gleiches gilt – sowohl für die BVD als auch für die SID – in Bezug auf das Verhalten dieser Behörden im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren unzählige Male darauf hingewiesen hat, dass ihn betreffend Nichtbezahlung der Geldstrafe aufgrund von Falschinformationen – einerseits seitens der Steuerbehörde bezüglich der noch offenen Zahlungen, andererseits seitens der Post hinsichtlich automatischer Verlängerung des Postlagerungsauftrags – keine Verantwortung treffe. Aktenkundig sind die BVD und die SID diesen Argumenten nicht gefolgt bzw. erachteten diese die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Frage der Uneinbringlichkeit, d.h. ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die offenen Forderungen zu begleichen oder nicht resp. ob eine Betreibung aussichtslos gewesen wäre, scheint demgegenüber nie Thema gewesen zu sein. Jedenfalls können auch dem Beschwerdeentscheid der SID vom 29. Juli 2019 keine Ausführungen in diese Richtung entnommen werden. Gleichzeitig kann den Akten aber auch kein Anhaltspunkt entnommen werden, wonach die BVD und die SID den Beschwerdeführer wissentlich und willentlich zu Unrecht in Haft belassen hätten. Auch deutet nichts darauf hin, dass sie einen unrechtmässigen Freiheitsentzug auch nur in Kauf genommen hätten. Im Gegenteil darf davon ausgegangen werden, dass sie – aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war – auf Rechtmässigkeit der Umwandlung der Geldstrafe und damit auf Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs geschlossen haben. Da der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht fahrlässig begangen werden kann, ist auch insoweit nicht weiter von Relevanz, ob die BVD und die SID im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens – nachdem sie von all den Einwänden des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatten – hätten erkennen müssen, dass erstens die Frage der Uneinbringlichkeit zu prüfen und zweitens die Uneinbringlichkeit – wie das Obergericht später zu Recht erkannt hat – zu verneinen gewesen wäre, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer umgehend aus dem Vollzug zu entlassen gewesen wäre. 4.4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die BVD und/oder die SID vorsätzlich einen gesetzeswidrigen Frei- heitsentzug herbeigeführt oder verlängert hätten. Aus dem Umstand, dass das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 auf Unrechtmässigkeit der Einweisungsverfügung geschlossen hat, kann – wie die Beschuldigte 2 zutreffend festhält – nicht geschlossen werden, dass die Verantwortlichen der BVD und der SID (eventual-)vorsätzlich gehandelt hätten. Soweit den Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffend hat die Staatsanwaltschaft folgerichtig geschlossen, dass auch dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Dass die Mitarbeitenden der fraglichen Behörden ihre Amtsgewalt missbraucht resp. die Ab- 11 sicht gehabt hätten, dem Beschwerdeführer durch die Versetzung in den resp. die Belassung im Vollzug einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen, kann nicht aus- gemacht werden. Sie haben «lediglich» pflichtwidrig die Überprüfung der Unein- bringlichkeit der Geldstrafe unterlassen, was jedoch – auch wenn der Beschwerde- führer dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden ist – in strafrechtlicher Hin- sicht nicht von Relevanz ist. Soweit der Beschwerdeführer erneut den Vorwurf der angeblich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren begangenen Rechtsverzögerung erhebt und dadurch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als erfüllt betrachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche nicht ausgemacht werden kann. Die SID hat das Verfahren mit Blick auf den strittigen Freiheitsentzug rechtsgenüglich vor- angetrieben und innert 6 Wochen zum Abschluss gebracht. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2019 schliesslich den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung. Der von ihm angezeigte Sachverhalt lässt sich jedoch auch nicht unter diesen Tatbestand subsumieren. Gemäss Art. 314 StGB haben sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der unge- treuen Amtsführung zu verantworten. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. 4.5 4.5.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB mit Geldstrafe bestraft. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten, so ist er gemäss Ziffer 2 nicht strafbar. Macht je- mand solch rufschädigende Äusserungen wider besseren Wissens, macht er sich nach Art. 174 StGB wegen Verleumdung strafbar. 4.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich- sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äus- serung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adres- sat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Das Verständnis des Verletzten ist nicht massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). 4.5.3 Der angefochtenen Verfügung kann zur Frage der geltend gemachten Ehrverlet- zung was folgt entnommen werden: Ehrenrührige Äusserungen sind den Eingaben der BVD und der POM keine ersichtlich. Die Verfügung vom 01.03.2019 enthält lediglich die Aufforderung, die Reststrafe gemäss Urteil vom 15.09.2014 an- 12 zutreten sowie mehrere Hinweise auf die weiteren Verfahrensschritte und rechtlichen Möglichkeiten. Dem Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung vom 20.05.2019 ist zu entnehmen, dass A.________ infolge Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe zum Strafvollzug eingewiesen werde. In der Vernehmlas- sung der BVD schreibt diese, zum Inkassoverfahren könne sie mangels Zuständigkeit keine Angaben machen und der Beschwerde von A.________ seien keine Gründe zu entnehmen, welche eine Auf- hebung des Vollzugsauftrags / Einweisungsverfügung vom 20.05.2019 erfordern würde. Im Schreiben der POM an A.________, welches in Kopie auch den BVD zugestellt wurde, weist die Behörde diesen darauf hin, dass die Rechtmässigkeit der der Strafe zugrundeliegenden Urteile im Beschwerdeverfah- ren nicht überprüft werden könne. Sie wiederholen zudem die von A.________ in seinen Eingaben genannten Gründe, weshalb der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht rechtmässig sei – namentlich, er sei willens die Geldstrafe zu bezahlen und besondere Umstände hätten ihn bislang von der Bezah- lung der Raten abgehalten. Zudem weist sie darauf hin, dass A.________ an die BVD wenden solle, wenn er die Raten noch bezahlen wolle und empfehlen ihm, die Beschwerde wegen Aussichtslosig- keit zurückzuziehen. Die weiteren Äusserungen der Behörden nach dem 22.07.2019 sind mangels Strafantrag so oder anders unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber sei das Folgende erwähnt. Es ist unbestritten, dass A.________ die Raten nicht termingerecht beglich. Eine derartige Äusserung durch die Behördenmitglieder tangiert entsprechend einerseits nicht seine strafrechtlich geschützte Ehre, andererseits hätten sie mithin die Äusserung nicht wider besseres Wissen gemacht und würden den Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen können. 4.5.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Ehrverletzende Äusserungen können den Schreiben der BVD und der SID nicht entnommen werden. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der beanstandeten Schriftstücke nicht einver- standen ist und sich dadurch subjektiv in seiner Ehre verletzt fühlt, lässt sich keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre ableiten. Massgebend sind – wie erwähnt – nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen, sondern diejenigen eines un- befangenen Dritten. Zutreffend ist aber, dass die Staatsanwaltschaft zu den von F.________ (Mitarbei- ter SID) verfassten Schriftstücken nicht explizit Stellung genommen hat. Dies scha- det jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass nach Anzeigeeinreichung (22. Juli 2019) getätigte Äusse- rungen der SID nicht vom Strafantrag mitumfasst und demzufolge für das vorlie- gende Strafverfahren nicht von Relevanz sind. Davon betroffen sind die vom Be- schwerdeführer gerügten Ausführungen im Beschwerdeentscheid der SID vom 29. Juli 2019 sowie diejenigen in der Stellungnahme vom 15. August 2019 im an- schliessenden Rechtsmittelverfahren. Abgesehen davon erfüllten die dort getätig- ten Äusserungen ebenfalls nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 173 und Art. 174 StGB. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung bildet zugleich eine Ehr- verletzung. Weiter lässt sich dem von F.________ (Mitarbeiter SID) verfassten Schreiben vom 17. Juli 2019 ebenfalls keine Ehrverletzung entnehmen, teilte dieser dem Be- schwerdeführer darin doch nur mit, dass sich die SID der Dringlichkeit der Be- schwerdesache durchaus bewusst sei und mit einem Entscheid bis Ende Juli 2019 gerechnet werden könne. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, 13 dass man sich mit all seinen Rügen und Vorbringen im Endentscheid auseinander- setzen werde und er die Möglichkeit habe, die streitbetroffene Geldstrafe ganz oder teilweise zu begleichen, mit der Folge, dass die Dauer der Inhaftierung entspre- chend verkürzt würde. Was an diesen Ausführungen ehrverletzend sein könnte, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Dass die Staatsanwaltschaft auf die- ses Schreiben nicht Bezug genommen hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses selber nicht explizit erwähnt hat, nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, von sich aus jede eingereichte Beilage auf mögliche strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen, zumal es sich bei den Ehrverletzungsdelikten um Antragsdelikte handelt. 5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass im Fall einer Anklageerhebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Entspre- chend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht eingestellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist ab- zuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Entschädigungen sind keine auszurichten. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1+2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Hinweis Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 15