3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin H.________ (per Einschreiben)