Da er selber keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend macht, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend und hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden daher dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Aufgrund seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entschädigung im Beschwerdeverfahren zu.