Der Beschwerdeführer sei somit nicht irgendein interessierter Dritter, sondern vertrete die Interessen der Busunternehmen, welche aus dem hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrenskomplex «G.________» mindestens indirekt, wenn nicht gar als direkt Geschädigte hervorgehen könnten. Um deren Position im Verfahren beurteilen zu können, habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die relevanten Verwaltungsstrafakten. 2.4