Es liege auf der Hand, dass sich die K.________ Anstalt mit strafrechtlich relevanten, ertrogenen Subventionen und falschen Dieselrückerstattungen im Rahmen dieser Ausschreibung gegenüber den orstansässigen Busunternehmen wettbewerbsrechtlich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe. Der Beschwerdeführer sei somit nicht irgendein interessierter Dritter, sondern vertrete die Interessen der Busunternehmen, welche aus dem hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrenskomplex «G.________» mindestens indirekt, wenn nicht gar als direkt Geschädigte hervorgehen könnten.