ein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation somit nicht. Ebenso wenig genügt das rechtlich geschützte Interesse einer Drittperson, um die eigene Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.1 und BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeschrift ist betreffend Legitimation folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei der Interessenvertreter verschiedener I.________ Busunternehmen (D.________ AG, Bietergemeinschaft E.________ und Bietergemeinschaft F.___