Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Ein Beschwerdeführer muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist nicht ausreichend. Kein hinreichendes, rechtlich geschütztes Interesse liegt bei einer blossen Reflexwirkung des angefochtenen Entscheids vor; ein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation somit nicht.