2. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 4. November 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 19. November 2020 auf eine eigentliche Stellungnahme, wies jedoch darauf hin, dass sich die Frage nach der Legitimation des Beschwerdeführers stelle. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.