1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wies das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch des Vereins B.________ um Einsicht in die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens i.S. «G.________» ab. Gegen diese Verfügung erhob der B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte: 1. Die Verfügung vom 30. September 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht befindlichen Akten des Verwaltungsstrafverfahrens i.S. «J.________ AG» und deren Tochter «K.________ Anstalt» zu gewähren.