Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 423 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Partei Verein B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Akteneinsicht Verwaltungsstrafverfahren i.S. «G.________» Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Wirtschafts- strafgerichts, Einzelgericht, vom 30. September 2020 (WSG 20 16) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wies das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch des Vereins B.________ um Einsicht in die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens i.S. «G.________» ab. Gegen diese Verfü- gung erhob der B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte: 1. Die Verfügung vom 30. September 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht befindlichen Akten des Verwaltungs- strafverfahrens i.S. «J.________ AG» und deren Tochter «K.________ Anstalt» zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 4. November 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 19. November 2020 auf eine eigentliche Stellungnah- me, wies jedoch darauf hin, dass sich die Frage nach der Legitimation des Be- schwerdeführers stelle. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte (mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Ein Beschwerdeführer muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist nicht ausreichend. Kein hinrei- chendes, rechtlich geschütztes Interesse liegt bei einer blossen Reflexwirkung des angefochtenen Entscheids vor; ein faktisches Interesse genügt für die Beschwerde- legitimation somit nicht. Ebenso wenig genügt das rechtlich geschützte Interesse einer Drittperson, um die eigene Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 518 vom 13. Fe- bruar 2017 E. 2.1 und BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeschrift ist betreffend Legitimation folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei der Interessenvertreter verschiedener I.________ Busunter- nehmen (D.________ AG, Bietergemeinschaft E.________ und Bietergemeinschaft F.________). Die besagten Unternehmen hätten sich für den Betrieb verschiedener Buslinien in und um I.________ beworben, seien bei der Ausschreibung aber un- terlegen. Stattdessen hätten die J.________ AG und ihre Tochtergesellschaft, die 2 K.________ Anstalt, den Zuschlag erhalten. Es liege auf der Hand, dass sich die K.________ Anstalt mit strafrechtlich relevanten, ertrogenen Subventionen und fal- schen Dieselrückerstattungen im Rahmen dieser Ausschreibung gegenüber den orstansässigen Busunternehmen wettbewerbsrechtlich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe. Der Beschwerdeführer sei somit nicht irgendein interessier- ter Dritter, sondern vertrete die Interessen der Busunternehmen, welche aus dem hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrenskomplex «G.________» mindes- tens indirekt, wenn nicht gar als direkt Geschädigte hervorgehen könnten. Um de- ren Position im Verfahren beurteilen zu können, habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die relevanten Verwaltungsstrafakten. 2.4 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht zweifelsfrei hervor, dass er selber von der angefochtenen Verfügung nicht unmittelbar betroffen ist, sondern wenn überhaupt, die ihm angeschlossenen Busunternehmen. Das Institut der «egoistischen Verbandsbeschwerde», wie es im Verwaltungsrecht existiert, kennt das Verwaltungsstrafrecht resp. das Strafprozessrecht nicht. Der Beschwerdefüh- rer ist daher nicht berechtigt, in einem Beschwerdeverfahren nach StPO die Inter- essen Dritter zu vertreten. Da er selber keine eigenen rechtlich geschützten Inter- essen geltend macht, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Auf die Be- schwerde wird nicht eingetreten. 3. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend und hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden daher dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Aufgrund seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Ent- schädigung im Beschwerdeverfahren zu. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin H.________ (per Einschreiben) Bern, 4. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4