Zudem ist B.________ – der sie vertreten wollte – am 30. September 2020 zeitgerecht vor Gericht erschienen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. September 2020 aufzuheben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 und 428 StPO). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet, da der Aufwand der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als geringfügig bis marginal zu bezeichnen ist (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).