128 ff. StPO). Auch hätte das Regionalgericht bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst am Verhandlungstag – auf die Problematik des fehlenden Arztzeugnisses aufmerksam machen können. Es ist für die Kammer unverkennbar, dass hier nicht auf ein Desinteresse der Beschwerdeführerin am laufenden Strafverfahren geschlossen werden kann. Der Schluss auf ein «unentschuldigtes Fernbleiben» ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat zeitnah und an die richtige Stelle adressiert auf die Vorladung reagiert. Zudem ist B.________ – der sie vertreten wollte – am 30. September 2020 zeitgerecht vor Gericht erschienen.