Auf dieses Schreiben hat die zuständige Gerichtspräsidentin nicht reagiert, sondern den Hauptverhandlungstermin vom 30. September 2020 abgewartet, was als treuwidrig qualifiziert werden muss (vgl. Art. 3 Abs. 2 StPO). Es wäre mit geringem Aufwand verbunden gewesen, auf das sinngemässe Dispensationsgesuch in den nächsten Tagen oder Wochen mit einem kurzen Telefonat bzw. Schreiben zu reagieren und der Beschwerdeführerin etwa mitzuteilen, aus Sicht des Gerichts habe sie persönlich zu erscheinen und eine Vertretung durch den Lebenspartner sei voraussichtlich aus strafprozessualer Sicht ungenügend (vgl. Art. 128 ff.