Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 f. StPO). 6.2 Die Beschwerde ist begründet. In der gebotenen Kürze ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin meldete sich wie gesehen bereits mit Eingabe vom 15. bzw. 16. August 2020 beim Regionalgericht, also rund sechs Wochen vor der